Satzung des Philosophischen Fakultätentages

Neufassung vom 29.06.2014 | Satzung abrufbar als *.pdf-Datei (PDF, 188 kB)

§ 1  Name, Sitz

(1) Der Philosophische Fakultätentag ist als Vereinigung Philosophischer Fakultäten und entsprechender Organisationseinheiten (Fachbereiche oder Fachbereichsgruppen) in der Bundesrepublik Deutschland die hochschulpolitische Vertretung der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften an den deutschen Universitäten.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(3) Der Verein strebt die Rechtsfähigkeit nicht an.

§ 2  Vereinszweck

(1) Der Philosophische Fakultätentag vertritt die gemeinsamen Interessen der Geistes, Kultur- und Sozialwissenschaften in Fragen der Forschung, Lehre und Hochschulorganisation. Darüber hinaus wirkt er an der Entwicklung der Hochschulen im Bereich der von ihm vertretenen Disziplinen mit.
(2) Beschlüsse, die sich an die Mitglieder wenden, ergehen in Form von Empfehlungen.

§ 3  Erwerb, Beendigung und Ruhen der Mitgliedschaft

(1) Voraussetzung der Mitgliedschaft im Philosophischen Fakultätentag ist das Recht der betreffenden Organisationseinheit, den akademischen Grad des Dr. phil. zu verleihen. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Plenarversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit.
(2) Bestehen an einer wissenschaftlichen Hochschule mehrere Philosophische Fakultäten oder entsprechende Organisationseinheiten, kann die Mitgliedschaft im Philosophischen Fakultätentag nur gemeinsam erworben werden.
(3) Die Philosophischen Fakultäten und entsprechenden Organisationseinheiten in der Republik Österreich und an den deutschsprachigen Universitäten der Schweizerischen Eidgenossenschaft genießen auf Wunsch Gaststatus im Philosophischen Fakultätentag.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Organisationseinheit oder durch Austritt.
(5) Der Austritt kann nur durch eine an den Vorsitzenden gerichtete schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zulässig.
(6) Durch Beschluss des Vorstands kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Anordnung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen ist. Über das Ruhen der Mitgliedschaft ist das Mitglied zu informieren.

§ 4  Mitgliedschaften und Kooperationen

(1) Der Philosophische Fakultätentag ist Mitglied des Allgemeinen Fakultätentages.
(2) Er arbeitet mit der Hochschulrektorenkonferenz und dem Deutschen Hochschulverband partnerschaftlich zusammen.
(3) Im Europäischen Hochschulraum nimmt er internationale Belange der Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften wahr und arbeitet in den entsprechenden Organisationen mit.
(4) Er kooperiert mit den wissenschaftlichen Fachverbänden, ist aber die einzige Institution, die die Gesamtheit der geistes-, kultur- und sozialwissenschaftlichen Fächer hochschulpolitisch vertritt.
(5) Er ist Mitglied der Akkreditierungsagenturen ACQUIN und ZEvA.

§ 5  Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Lehre und Wissenschaft im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
(3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 6  Vereinsorgane

(1) Die Organe des Philosophischen Fakultätentages sind

a. die Plenarversammlung,
b. der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin,
c. der Erweiterte Vorstand, bestehend aus dem Vorstand und weiteren zugewählten Delegierten.

(2) Für begrenzte Aufgaben kann die Plenarversammlung besondere Ausschüsse einsetzen; sie zählen nicht zu den Organen des Fakultätentages.

§ 7  Delegierte und Gäste der Plenarversammlung

(1) Jedes Mitglied wird durch zwei stimmberechtigte Delegierte auf der Plenarversammlung vertreten.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende (Dekan/ Dekanin oder Sprecher/ Sprecherin), bei gemeinsamer Mitgliedschaft nach § 3, Abs. 2 einer der Vorsitzenden oder eine der Vorsitzenden eines Mitglieds, ist von Amts wegen Delegierter oder Delegierte.
(3) Ein weiterer Delegierter oder eine weitere Delegierte wird von der Mitgliedshochschule ständig in die Plenarversammlung entsandt. Seine oder ihre Wahl ist dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen.
(4) Die Plenarversammlung besteht aus den beiden Delegierten jedes Mitglieds, die sich bei Verhinderung gegenseitig vertreten können. In Einzelfällen sind weitere Vertretungen möglich, die dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen sind.
(5) Jedes Mitglied hat in der Plenarversammlung zwei Stimmen; ist nur ein Delegierter oder eine Delegierte anwesend, führt er oder sie beide Stimmen.
(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder die stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin sind stimmberechtigt. Sie sind in diesen Funktionen nicht Vertreter oder Vertreterin eines Mitglieds.
(7) Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Sie fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit.

§ 8  Plenarversammlung

(1) Die Plenarversammlung tritt mindestens zweimal jährlich zusammen; sie wird vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende schlägt die Tagesordnung vor. Sie muss alle Gegenstände enthalten, deren Aufnahme ein Mitglied bis drei Wochen vor dem Zusammentritt der Plenarversammlung schriftlich beantragt hat. Über die Aufnahme später beantragter Tagesordnungspunkte entscheidet die Plenarversammlung vor Eintritt in die Verhandlungen.
(3) Die Tagesordnung ist den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor dem Zusammentritt der Plenarversammlung mitzuteilen. Die wichtigsten Gegenstände werden vom Erweiterten Vorstand vorberaten.
(4) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Plenarversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt. Die Fristen für die Versendung der Tagesordnung gelten in diesem Fall nicht.

§ 9  Vorstand und Erweiterter Vorstand

(1) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin werden von der Plenarversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Amtstätigkeit des Vorstands beginnt mit dem Ende der Plenarversammlung, auf der seine Wahl erfolgt ist.
(3) Der Vorstand beschließt in seiner ersten Sitzung nach der Wahl über die Geschäftsverteilung.
(4) Der Erweiterte Vorstand wird auf Vorschlag des Vorstands von der Plenarversammlung gewählt. Er kann ad hoc Arbeitsgruppen einsetzen.
(5) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft und leitet die Plenarversammlungen und führt deren Beschlüsse aus. Im Einvernehmen mit dem Vorstand vertritt er oder sie den Fakultätentag nach außen. Er oder sie ist berechtigt, Vertreter anderer Organisationen und Sachverständige zu den Plenarversammlungen einzuladen. Er oder sie erstellt das Protokoll der Plenarversammlung.
(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende vertritt im Einvernehmen mit dem Vorstand in dringenden Angelegenheiten den Philosophischen Fakultätentag selbständig und berichtet darüber der Plenarversammlung.

§ 10  Schriftform

Elektronisch zugestellte Einladungen, Tagesordnungen und Protokolle gelten als schriftlich zugestellt.

§11  Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitglieder decken die laufenden Unkosten des Philosophischen Fakultätentages durch einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe die Plenarversammlung auf Vorschlag des Schatzmeisters oder der Schatzmeisterin beschließt.
(2) Der Schatzmeister oder die Schatzmeisterin verwaltet im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden die Finanzen des Philosophischen Fakultätentages und legt am Ende jeden Amtsjahres über ihre Verwendung Rechenschaft ab.

§ 12  Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 13  Satzungsänderungen

(1) Anträge auf Änderung dieser Satzung müssen spätestens zwei Monate vor einer Plenarversammlung dem Erweiterten Vorstand vorgelegt und von diesem mit einer Stellungnahme den Mitgliedern zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung zugestellt werden.
(2) Die Plenarversammlung beschließt Satzungsänderungen mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Sie treten am Tag nach Ende der Sitzung in Kraft, in der sie beschlossen worden sind.

§ 14  Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Plenarversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden. Sofern die Plenarversammlung nichts anderes bestimmt, sind der Vorsitzende oder die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(2) Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird. Eine Auflösung des Vereins hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung. Der Anfallsberechtigte hat das Vermögen ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15  Aufhebung der alten Satzung

Durch diese Satzung wird die am 19.02.1971 beschlossene und am 25.11.1989, am 26.06.1993, am 28.06.2003 sowie am 26.11.2011 geänderte Satzung außer Kraft gesetzt.