Nochmals zum Fall Giffey

 

Die Frage, ob Fakultäten und Universitäten in der Lage sind, das Problem der Dissertationsplagiate adäquat zu behandeln, kann dem Philosophischen Fakultätentag nicht gleichgültig sein.
Erweisen sie sich dazu (zumindest in der öffentlichen Wahrnehmung) als unfähig, droht weiterhin die als Ausweg gerne vorgeschlagene, in Wirklichkeit hochproblematische Entmündigung durch die Einrichtung zentraler Agenturen.

Als ein Fiasko und als eine Demonstration institutioneller Inkompetenz könnte sich der Fall Giffey erweisen. Gegenüber dem Freispruch im Falle von der Leyen ist nur vordergründig ein Fortschritt zu erkennen. Dort hatte die Medizinische Hochschule Hannover zwar Plagiate in der Dissertation erkannt, diese Plagiate aber nicht als Indizien für Täuschungsabsicht gewertet, sondern als ein handwerkliches, beim niedrigen Niveau medizinischer Dissertationen fast übliches Versagen im theoretischen Teil der Arbeit. Hier ist die FU weiter: Sie erkennt in den in größerer Zahl vorhandenen Plagiaten in der Dissertation von F. Giffey durchaus im Einklang mit der communis opinio Täuschungsabsicht. Der notwendigen und sicher bitteren Konsequenz des Titelentzugs (einschließlich der damit verbundenen Anfeindungen aus dem politischen Milieu) verweigern sich die in der Universität Verantwortlichen durch zwei Manöver. Zum einen wird - in fragwürdiger Anlehnung an ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - das Prinzip der geltungserhaltenden Reduktion bemüht und festgestellt, dass die Plagiate, in welcher Form auch immer, gegenüber der sonstigen Leistung nicht überhandnehmen. Zum anderen wird der Schein der Strenge gewahrt, indem die weiterhin mit magna cum laude bewertete Arbeit mit einer Rüge versehen wird.

Da die Betroffene gegen die Entscheidung nicht vor dem Verwaltungsgericht klagte und auch die ministerielle Rechtsaufsicht hier nicht einschritt, war an sich, wie üblich, mit einer Beendigung und Beerdigung des Falles zu rechnen. Nicht so im unruhigen Berlin. Unter den auf eine Überprüfung dringenden Akteuren ist vor allem auf den AStA der FU hinzuweisen, der sehr richtig das Prinzip betont hat, dass für die Bewertung von Plagiaten einer Dissertation keine anderen Kriterien gelten können als im sonstigen Prüfungswesen. Überraschend ist auch bekannt geworden, dass zur umstrittenen Erteilung der Rüge (die weder in der Promotionsordnung noch im Hochschulgesetz als Sanktion vorgesehen ist) nun ein gesondertes Gutachten in Auftrag gegeben werden soll. Dieser Auftrag illustriert ein besonderes Problem, nämlich die Bereitschaft von Wissenschaftsinstitutionen, in eine selbst verschuldete Unmündigkeit zu treten.

Das Outsourcen in Fragen, die man sehr gut aufgrund des eigenen Menschenverstands und der eigenen Wissenschaftsexpertise entscheiden und bei der man zur Not Rückfragen an die Wissenschaftsverwaltung stellen könnte, stärkt Institutionen nicht. (Das gilt auch für die Bewertung von Plagiaten, die eine Fakultät aus eigener Kompetenz vornehmen muss, für die sie aber auch im Falle von Fehlentscheidungen gerade zu stehen hat.) Verwundern darf auch die inzwischen regelmäßige Selbstverständlichkeit, mit der in „politisch brisanten“ Fällen prominente Persönlichkeiten für eine Gutachtertätigkeit zu letztlich doch recht banalen Sachfragen gesucht und gefunden werden, für die sie in einem Fall „Krethi“ oder „Plethi“ wohl kaum zur Verfügung stünden.

Die Frage der Zulässigkeit oder Nichtzulässigkeit des Instruments der Rüge könnte sich freilich ohnehin erübrigen. Angesichts der quantitativen Dimensionen stellen die Studierenden zu Recht die Frage, ob man es wirklich mit einem minder schweren Fall zu tun hat, bei dem eine Rüge eventuell genügen könnte. Der jetzt bekannt gewordene Prüfungsbericht (https://www.astafu.de/sites/default/files/2020-10/AnlageSchlussbericht.pdf) lässt sogar Zweifel daran zu, ob das Verhältnis zwischen den bedenklichen, teilweise sogar „klassischen Plagiaten“ (Gruppe 1 A und B im Kategorienschema des Berichts) und den unbedenklichen Paraphrasen überhaupt richtig beschrieben worden ist. Zur harmlosen Kategorie der „Paraphrasierung mit geringfügigen Übernahmen aus nicht genannter Quelle“ gehört beispielsweise laut Untersuchungsbericht der Abschnitt 153 05 (benutzt wurde von der Kommission die Sammlung der Stellen in Vroniplag, was nicht unproblematisch ist). Darüber kann man, wenn man sich die Passage im Detail ansieht (https://vroniplag.wikia.org/de/wiki/Dcl/153) durchaus geteilter Meinung sein. Es geht hier nämlich keineswegs nur um die Paraphrase eines zitierten Werks. Zu einer solchen Einschätzung kann allenfalls kommen, wer nur den Fließtext betrachtet. Wer dagegen auch die Fußnoten-"Belegtechnik" der Autorin untersucht, muss sich an dieser Stelle über eine eigenständige Rezeptionsleistung getäuscht sehen, welche die Kandidatin in Wahrheit nicht selbst erbracht hat: Vielmehr übernimmt sie nicht nur Inhalte, sondern auch den Verweis auf die angeblich genutzte (englischsprachige) Quelle aus ihrer nicht genannten (deutschsprachigen) Vorlage – mit typischer Übernahme eines Fehlers, aber ohne die dort gebotene konkrete Stellenangabe. Inwieweit eine „Plagiatsprüfung“, bei der ausgerechnet die Frage der Belegtechnik ignoriert wird, überhaupt der Tatsachenfeststellung dienen kann, sei dahingestellt.

 

 

 

Prof. Dr. Bruno Bleckmann ist Delegierter des PhFT und lehrt seit 2003 als Althistoriker an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf.
2013 verkündete er in seiner damaligen Funktion als Dekan der Philosophischen Fakultät die Aberkennung des Doktorgrades der damaligen Bildungsministerin Annette Schavan.

 

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